Natur und Artenschutz
- Bei der Planung und Genehmigung von WKA sind die Natur- und Artenschutzbelange besonders zu berücksichtigen.
- So ergeben sich aus verschiedenen EU- und bundesrechtlichen Regelungen (z.B. § 44 Abs. 1 BNatSchG) Tötungs- und Störungsverbote in Bezug auf besonders bzw. streng geschützte Tierarten wie den Schwarzmilan, Rotmilan oder verschiedene Fledermausarten.