Denkmalschutz

 

Denkmalschutz und Klimaschutz

sind beides öffentliche Belange, die verfassungsrechtlich geschützt und gesetzlich verankert sind.
In Baden Württemberg ergibt sich die Pflicht des Staates zum Denkmalschutz aus Artikel 3c Absatz 2 der Landesverfassung "Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden".

  

Dennoch ist zu beobachten, dass der Ruf, dem Klimaschutz Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz einzuräumen, immer lauter wird und in der letzten Novelle des Denkmalschutzgesetzes Niederschlag gefunden hat.
§ 7 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz regelt hinsichtlich denkmalrechtlicher Genehmigungen die Einbeziehung des Klimaschutzbelangs wie folgt: ,, Soweit ein Vorhaben einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden.
Bis zur Erreichung der Netto - Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungs-Gesetz Baden - Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -Effizienz und erneuerbaren Energien, sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber Denkmalschutz rechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
" Die Neuregelung in § 15 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz erleichtert die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie in der Umgebung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung: ,, Bis zur Erreichung des Ziels der Netto - Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungs-Gesetz Baden - Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 ist regelmäßig zu erteilen.  Warum kann es auch weiterhin sinnvoll sein , Kulturdenkmale zu pflegen und in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild zu schützen ?
Kulturdenkmale werden erhalten , weil sie Erfahrungen aus der Vergangenheit vermitteln.

Denkmäler auf dem Gebiet des geplanten Windparks im Vaihingerhofer Wald
Die zwei Viereckschanzen, sechs Keltengräber und die Ruine Wildeck sind in diesem Bereich als archäologische Bodendenkmäler eingetragen und geschützt.
Die historischen Grenzsteine sind als Kleindenkmäler eingetragen und geschützt. Da diese jedoch beweglich sind, können diese - sollte es erforderlich sein - durch vorläufiges Entfernen vom Standort oder Sichern an anderer Stelle, vor Schäden geschützt werden. Dies muss aber mit den Denkmalbehörden und dem zuständigen Vermessungsamt, abgeklärt werden.

Quelle:
1. Bernd Pieper, (ehrenamtlicher Beauftragter des Landesamtes für Denkmalpflege Baden-Württemberg).
2. Denkmalpflege in Baden Württemberg Heft 423 Klimaschutz und Denkmalschutz