Denkmalschutz und Klimaschutz
sind beides öffentliche Belange, die verfassungsrechtlich
geschützt und gesetzlich verankert sind.
In Baden Württemberg ergibt sich die Pflicht des Staates zum
Denkmalschutz aus Artikel 3c Absatz 2 der Landesverfassung "Die
Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der
Natur genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates
und der Gemeinden".
Dennoch ist zu beobachten, dass der Ruf, dem Klimaschutz
Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz einzuräumen, immer lauter
wird und in der letzten Novelle des Denkmalschutzgesetzes
Niederschlag gefunden hat.
§ 7 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz regelt hinsichtlich
denkmalrechtlicher Genehmigungen die Einbeziehung des
Klimaschutzbelangs wie folgt: ,, Soweit ein Vorhaben einer
Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit
Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden.
Bis zur Erreichung der Netto - Treibhausgasneutralität bis zum
Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und
Klimawandelanpassungs-Gesetz Baden - Württemberg ist der
besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -Effizienz und
erneuerbaren Energien, sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber
Denkmalschutz rechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
" Die Neuregelung in § 15 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz
erleichtert die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
erneuerbarer Energie in der Umgebung von Kulturdenkmalen von
besonderer Bedeutung: ,, Bis zur Erreichung des Ziels der Netto
- Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungs-Gesetz Baden -
Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung
von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen,
soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in
höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals
errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung
nach Absatz 3 Satz 3 ist regelmäßig zu erteilen. Warum
kann es auch weiterhin sinnvoll sein , Kulturdenkmale zu
pflegen und in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild zu
schützen ?
Kulturdenkmale werden erhalten , weil sie Erfahrungen aus der
Vergangenheit vermitteln.
Denkmäler auf dem
Gebiet des geplanten Windparks im Vaihingerhofer
Wald
Die zwei Viereckschanzen, sechs Keltengräber und die Ruine
Wildeck sind in diesem Bereich als archäologische
Bodendenkmäler eingetragen und geschützt.
Die historischen Grenzsteine sind als Kleindenkmäler
eingetragen und geschützt. Da diese jedoch beweglich sind,
können diese - sollte es erforderlich sein - durch vorläufiges
Entfernen vom Standort oder Sichern an anderer Stelle, vor
Schäden geschützt werden. Dies muss aber mit den
Denkmalbehörden und dem zuständigen Vermessungsamt, abgeklärt
werden.
Quelle:
1. Bernd Pieper, (ehrenamtlicher Beauftragter des
Landesamtes für Denkmalpflege
Baden-Württemberg).
2. Denkmalpflege in Baden Württemberg Heft 423 Klimaschutz
und Denkmalschutz